Regionalzuschlag IRPEF (Einkommen der natürlichen Personen)
Was ist der Regionalzuschlag IRPEF
Der Regionalzuschlag IRPEF stellt in Italien eine zusätzliche Steuerquote zur IRPEF dar und wird seit dem 1. Januar 1998 eingehoben.
Wer zahlt den Regionalzuschlag IRPEF
Die Steuer ist von jenen Steuerpflichtigen geschuldet, die am 31. Dezember des Referenzgeschäftsjahres ihren Steuerwohnsitz in der Autonomen Provinz Bozen haben. Jede Region oder Autonome Provinz hat das Recht, den Steuersatz innerhalb bestimmter Grenzen zu ändern sowie über Steuerabzüge oder andere unterstützende Maßnahmen und direkte wirtschaftliche Unterstützung für IRPEF-Subjekte zu verfügen.
Steuersätze
Für das Steuerjahr 2025 und 2026 gelten folgende Steuersätze für den Regionalzuschlag IRPEF in der Autonomen Provinz Bozen:
- Für Einkommen von 0,00 Euro bis 50.000,00 Euro beträgt der Steuersatz 1,23%;
- Für Einkommen über 50.000,00 Euro beträgt der Steuersatz 1,73%.
Steuerabzüge
Für das Steuerjahr 2025 und 2026:
- Den Steuerpflichtigen mit einem für den regionalen Einkommensteuerzuschlag steuerpflichtigen Einkommen bis einschließlich 90.000,00 Euro, steht ein Steuerabzug in Höhe von 430,50 Euro zu.
- Für die besteuerbaren Einkommen über 50.000,00 Euro, steht ein Abzugsbetrag zu, der sich aus sich aus dem Betrag von 125,00 Euro multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den um 50.000,00 Euro verminderten besteuerbaren Einkommen und dem Betrag von 25.000,00 Euro ergibt. Der abziehbare Höchstbetrag beträgt 125,00 Euro.
- Den Steuerpflichtigen mit einem für den regionalen Einkommensteuerzuschlag steuerpflichtigen Einkommen bis einschließlich 90.000,00 Euro und mit in steuerlicher Hinsicht zu Lasten lebenden Kindern, steht ein Steuerabzug in Höhe von 340,00 Euro pro Kind zu, und zwar im Verhältnis zum Prozentsatz und zu den Monaten, an denen das Kind zu Lasten ist, zu.
Die Steuerabzüge sind kumulierbar können jedoch in keinem Fall zu einem Steuerguthaben führen. Bei der Bestimmung der Obergrenze des besteuerbaren Einkommens für den Steuerabzug von 430,50 Euro sowie den Abzug der zu Lasten lebenden Kindern (90.000 Euro) sind die Einkünfte, die der Ersatzsteuer auf Miteinkünfte unterliegen, die Einkünfte, die der Ersatzsteuer für die Trinkgeldbesteuerung unterliegen und die Einkünfte, die der Ersatzsteuer in Anwendung der Pauschalregelung für Gewerbetreibende, Künstler oder Freiberufler unterliegen zu berücksichtigen.
Der Abzug der zulasten lebenden Familienmitglieder erfolgt unter Beachtung der vom Art. 12 des D.P.R. 917/1986 festgelegten Einkommensgrenzen und findet auch bei Kinder unter 21 und über 30 Jahren Anwendung.
Die hier gemachten Angaben haben rein informativen Zweck. Um vollständige Informationen zu erhalten, empfehlen wir die einschlägigen Gesetzestexte zu studieren. Insbesondere den Artikel 21-sexiesdecies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9 und Artikel 1, Absatz 2, des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15.
Vereinbarung mit der Agentur der Einnahmen
Die Autonome Provinz Bozen hat mit der Agentur der Einnahmen eine Vereinbarung zur Verwaltung der regionalen Wertschöpfungssteuer und des regionalen Zuschlags auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen und der damit zusammenhängenden Informationsdienste unterzeichnet.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an:
Autonome Provinz Bozen
Abteilung Finanzen – Amt für Einnahmen
Silvius-Magnago-Platz 4 – 39100 Bozen
Tel. 0471 413240
E-Mail: einnahmen@provinz.bz.it
Letzte Aktualisierung: 26/02/2026