Regionale Wertschöpfungssteuer IRAP
Was ist die IRAP
Die Wertschöpfungssteuer IRAP ist eine regionale Steuer, welche ab dem 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist. Es handelt sich um eine lokale Steuer, die auf gewerbliche Tätigkeiten, welche auf dem Landesgebiet ausgeübt werden, eingehoben wird. Sie ist nur zum Teil von der Einkommensteuer (IRPEF/IRES) abzugsfähig.
Wer ist IRAP-steuerpflichtig
Die gewohnheitsmäßige Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten, welche auf die Produktion oder den Austausch von Gütern oder Dienstleistungen ausgerichtet sind, unterliegt der IRAP. Steuersubjekte, welche in der Provinz Bozen eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, können auch dann IRAP-pflichtig sein (GVD Nr. 446/97), wenn sie nicht ihren Rechtssitz auf dem Landesgebiet haben. Auch die Ausübung von institutionellen Tätigkeiten der öffentlichen Körperschaften unterliegt der IRAP.
Wann wird die IRAP entrichtet
Die Einzahlung der IRAP muss innerhalb der jährlichen Fristen für die Entrichtung der Einkommenssteuer erfolgen.
Wie wird die IRAP entrichtet
Private Subjekte
Die Einzahlung der IRAP erfolgt mittels Vordruck F24 – Kodex Region - Bozen 03. Die Steuerkennzahl für die jeweilige Einzahlung entnehmen Sie bitte der Internetseite der Agentur der Einnahmen.
Öffentliche Subjekte
Für Einrichtungen, die dem einheitlichen Schatzamtsdienst (Tesoreria Unica) angehören, wird die IRAP über den Vordruck F24 EP (Öffentliche Einrichtungen) eingezahlt. Für Informationen zum Vordruck F24 EP verweist man auf die Website der Agentur der Einnahmen;
Für andere öffentliche Einrichtungen und Verwaltungen, sofern der Vordruck F24EP nicht verwendet werden kann, erfolgt die IRAP-Einzahlung über den Vordruck F24. In den ausdrücklich im Artikel 1, Absätze 2, 4 und 5 des Ministerialdekrets Nr. 421/1998 vorgesehenen Fällen kann die Zahlung der von den dort genannten Verwaltungen geschuldeten IRAP auch durch Girobuchungen auf das bei der Banca d’Italia eingerichtete und auf die Autonome Provinz Bozen lautende Schatzkonto erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2025 das Schatzkonto „P.A. Bolzano – IRAP AMM. PUBBL.“ eine neue IBAN hat, die bei der Zahlung vollständig angegeben werden muss (siehe Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen Nr. 42/2024). Die neuen Bankverbindungen lauten wie folgt: IBAN: IT08B0100004306CC0000000361. Für weitere Informationen wird auf die Website der Ragioneria Generale dello Stato verwiesen. Unter folgendem Link sind alle neuen IBAN der Schatzkonten veröffentlicht: Ragioneria Generale dello Stato - Ministero dell‘Economia e delle Finanze - Amministrazioni pubbliche. Es wird empfohlen, diese Website regelmäßig zu besuchen, um über mögliche zukünftige Änderungen informiert zu bleiben.
Wie hoch sind die IRAP-Steuersätze
Die IRAP wird berechnet, indem man auf den erwirtschafteten Nettoproduktionswert den vorgesehenen Steuersatz, gemäß staatlicher und Landesgesetzgebung anwendet.
Steuersätze
Ordentlicher Steuersatz
Für die passiven IRAP-Subjekte welche den ordentlichen Steuersatz, gemäß Artikel 16, Absatz 1 des GVD Nr. 446/1997 anwenden, gelten folgende Steuersätze:
- Ab dem Steuerzeitraum 2025 gibt es zwei Steuersätze in der Provinz Bozen: den ordentlichen Steuersatz und den reduzierten ordentlichen Steuersatz. Insbesondere:
- Der ordentliche Steuersatz beträgt 3,90% gemäß Artikel 21-bis, Absatz 7-quater des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9;
- Der reduzierte ordentliche Steuersatz beträgt 2,68% und richtet sich an IRAP-steuerpflichtige, die ihren Mitarbeiter-innen zumindest ein territoriales oder betriebliches zusätzliches Lohnelement im Rahmen von territorialen Kollektivverträgen, Betriebsabkommen oder Ergebnisprämien laut den entsprechenden territorialen Sektorenabkommen gewähren, gemäß Artikel 21-bis, Absätze 7-septies und 7-octies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9. Diesbezüglich hat die Landesregierung mit Beschluss Nr. 322 vom 20. Mai 2025 die Kriterien für die Inanspruchnahme dieser Steuersatzsenkung festgelegt.
Erhöhter Steuersatz für Banken und Versicherungen
Für das Steuerjahr 2026 sieht Art. 1 Absatz 74 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025, Nr. 199 (Haushaltsgesetz 2026), auf staatlicher Ebene eine Erhöhung um 2% der IRAP‑Sätze gemäß Art. 16 Absatz 1‑bis Buchstaben b) und c) des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 446/1997 vor. Diese Erhöhung gilt für alle Steuerpflichtigen außer jenen gemäß Art. 6 Absätze 2, 3, 4 und 9 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 446/1997.
Dementsprechend gelten im Steuerjahr 2026 die folgenden erhöhten Steuersätze:
- 6,65% für die Banken (Art. 6 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 446/1997);
- 7,90% für die Versicherungsunternehmen (Art. 7 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 446/1997).
Bis einschließlich des Steuerjahres 2025 beträgt der IRAP‑Satz für Banken (Art. 6 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 446/1997) 4,65%, während jener für Versicherungsunternehmen (Art. 7 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 446/1997) 5,90% beträgt.
Andere Steuersätze
Für die übrigen passiven IRAP-Subjekte sind die Steuersätze hingegen in den letzten Jahren unverändert geblieben und somit betreffen die im Folgenden angeführten Steuersätze die Steuerjahre 2025 und 2026:
- Für Kapitalgesellschaften und Handelsunternehmen welche andere Konzessionstätigkeiten als den Bau und den Betrieb von Autobahnen und Tunnels ausüben beträgt der Steuersatz 4,20% im Sinne des Artikels 16, Absatz 1-bis, Buchstabe a) des GVD Nr. 446/1997;
- Für die in Art. 6 Absätze 2, 3, 4 und 9 des GVD Nr. 446/1997 genannten Steuerpflichtigen gilt gemäß Art. 16 Absatz 1‑bis Buchstabe b) desselben GVD ein Steuersatz von 4,65%
- Für die öffentlichen Verwaltungen beträgt der Steuersatz 8,50%, im Sinne des Artikels 16, Absatz 2 des GVD Nr. 446/1997.
Steuerbegünstigungen
Befreiung von der IRAP
Von der Entrichtung der IRAP befreit sind:
- die gemeinnützigen Organisationen ohne Gewinnabsicht (ONLUS) gemäß Art. 10 des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 460/1997;
- die öffentlichen Betriebe für Pflege – und Betreuungsdienste (ÖBPB);
- die ehrenamtlich tätigen Organisationen und Vereine zur Förderung des Gemeinwesens laut Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a) und b) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 3. Juli 2017, Nr. 117, und übergangsweise die in den Verzeichnissen laut Artikel 5, Absätze 1 und 10 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, eingetragenen Organisationen;
- ab dem Steuerjahr 2026 die im Landesverzeichnis der Körperschaften eingetragenen Steuersubjekte, die Tätigkeiten von allgemeinem Interesse ausüben, gemäß Art. 2 des Landesgesetzes vom 8. Juli 2025, Nr. 71.
Die Pflicht zur Einreichung der IRAP-Steuererklärung bleibt, für die von der IRAP befreiten Subjekte, bestehen.
Abzüge von der Steuerbemessungsgrundlage
In der Provinz Bozen sind folgende Abzüge von der IRAP-Bemessungsgrundlage vorgesehen:
- Abzug für Seniorenwohnheime
- Ab dem Steuerjahr 2025 steht den Seniorenwohnheimen, die eine andere Rechtsform als jene der ÖBPB haben, ein Abzug in Höhe von 40.000 Euro für jeden genehmigten Heimplatz zu (Art. 21‑bis Absatz 5‑quinquies des LG Nr. 9/1998).
2. Abzug für Berufssportler
- Ab dem Steuerjahr 2025 steht den Profisportvereinen ein Abzug von der IRAP-Bemessungsgrundlage in Höhe von 50% der Kosten für Berufssportler zu.
Die hier gemachten Angaben haben rein informativen Zweck. Um vollständige Informationen zu erhalten, empfehlen wir die einschlägigen Gesetzestexte zu studieren. Insbesondere den Artikel 21-bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9.
IRAP-Rückerstattung
Informationen bezüglich der Rückerstattung der IRAP und die entsprechenden Formulare erhalten sie bei den gebietsmäßig zuständigen Ämtern der Agentur der Einnahmen.
Vereinbarung mit der Agentur der Einnahmen
Die Autonome Provinz Bozen hat mit der Agentur der Einnahmen eine Vereinbarung zur Verwaltung der regionalen Wertschöpfungssteuer und des regionalen Zuschlags auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen und der damit zusammenhängenden Informationsdienste unterzeichnet.
Für weitere Informationen wenden Sie sich an:
Autonome Provinz Bozen
Abteilung Finanzen – Amt für Einnahmen
Silvius-Magnago-Platz 4 – 39100 Bozen
Tel. 0471 413240
E-Mail: einnahmen@provinz.bz.it
Letzte Aktualisierung: 02/03/2026